1.0. Der Name des Vereins ist:
Obst- und Gartenbauverein Weidenbach und Umgebung
1.1. Der Obst- und Gartenbauverein Weidenbach und Umgebung erstreckt seine Tätigkeit auf o. g . Gebiet.
1.2. Der Sitz des Vereins ist Weidenbach / Mittelfranken.
2.0. Der Verein ist selbstlos tätig.
2.1. Der Verein bezweckt im Rahmen des Obst- und Gartenbaues, die Förderung der Landespflege und des Umweltschutzes zur Erhaltung einer schönen Kulturlandschaft und der menschlichen Gesundheit.
2.2. Der Verein fördert insbesondere die Ortsverschönerung und dient damit der Verschönerung der Heimat, der Heimatpflege und somit der gesamten Landeskultur.
2.3. Der Verein arbeitet gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremdsind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
2.6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.7. Die Förderung des Erwerbsobstbaues ist nicht Aufgabe des Vereins.
3.0. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
3.1. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer unbedingten Erklärung des Beitritts, der Beitretenden / des Beitretenden, bzw. dessen Erziehungsberechtigtem.
3.2. Außerdem bedarf es eines Aufnahmebeschlusses des Vorstandes.
3.2.1. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab,so kann die Abgewiesene / der Abgewiesene Berufung an die Vereinsleitung ergreifen, welche endgültig entscheidet.
3.3. Personen, welche sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag der Vereinsleitung von der Mitgliedsversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
4.0. Die Mitgliedschaft endet,
4.1. durch Ableben.
4.2. durch Austritt.
4.3. Der Austritt muss schriftlich erklärt werden und ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist möglich.
4.4. Der Jahresbeitrag für das laufende Jahr ist daher voll zu entrichten.
4.5. Der / die Austretende verliert jeden Anspruch gegen den Verein und sein Vermögen.
5.6. durch Ausschluss.
5.0. Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden,
5.1. wegen einer unehrenhaften Handlung.
5.2. wegen Rückständen von Beiträgen, welche trotz zweifacher Mahnung nicht entrichtet wurden.
5.3. Die Ausschließung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes zum Ende des Geschäftsjahres durch Streichung aus der Mitgliederliste.
5.4. Vor der Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied, innerhalb von 14 Tagen, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
5.5. Der Ausschließungsbeschluss hat die Tatsachen, auf denen die Ausschließung beruht, sowie den gesetzlichen oder satzungsgemäßen Ausschließungsgrund anzugeben.
5.6. Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied, vom Vorstand, unverzüglich mittels eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
5.7. Vom Zeitpunkt der Absendung desselben kann das Mitglied nicht mehr an der Mitgliederversammlung teilnehmen, es sei denn, dass die / der Ausgeschlossene Berufung gegen den Ausschluss eingelegt hat.
5.8. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Vorstandsbeschluss innerhalb von vier Wochen seit Zustellung des Briefes durch Berufung an die Vereinsleitung anfechten, welche, vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges, endgültig entscheidet.
5.9. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber voll zu erfüllen.
6.0. Die Mitglieder haben das Recht,
6.1. die Vertretung ihrer Interessen im Rahmen des Zweckes ihres Vereines zu fordern.
6.2. an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
6.3. beim Verein Anträge zu stellen.
7.0. Die Mitglieder haben die Verpflichtung,
7.1. die Bestrebungen des Vereins kräftigst zu fördern.
7.2. die Satzung des Vereins zu befolgen.
7.3. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen.
7.4. die festgesetzten Jahresbeiträge zu entrichten.
8.0. Die dem Verein obliegenden Aufgaben werden besorgt durch,
8.1. die Mitgliederversammlung
8.2. die Vereinsleitung
8.3. den Vorstand
8.4. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landesverbandes für Gartenbau und Landespflege, gleichzeitig auch des örtlich zuständigen Bezirks- und Kreisverbandes.
9.0. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich tunlichst in der Zeit von Januar bis März statt.
9.1. Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand jederzeit berechtigt.
9.2. Er ist hierzu verpflichtet, wenn die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes schriftlich beantragt wird.
10.0. Die Einberufung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand hat zu erfolgen entweder durch,
10.1. schriftliche Einladung – an Mitglieder außerhalb des Verbreitungsgebietes des amtlichen Mitteilungsblattes der VG Triesdorf – oder/und
10.2. Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft oder/und
10.3. Aushang im Vereins-Schaukasten oder/und
10.4. Bekanntmachung in der Lokalpresse oder/und
10.5. Die Einberufung muss mindestens acht Tage vorher, unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände, erfolgen.
10.6. Über Gegenstände, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederversammlung keinen endgültigen Beschluss fassen.
11.0. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig.
11.1. Sie fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit in der Satzung festgelegt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
11.2. Beschlüsse über Abänderung der Satzung und Auflösung des Vereins siehe§ 23.
11.3. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
11.4. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlung.
11.5. Das Stimmrecht muss durch das Mitglied persönlich ausgeübt werden, bzw. durch dessen Erziehungsberechtigten.
11.6. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die / der 1. Vereinsvorsitzende.
11.7. Ist die / der 1. Vereinsvorsitzende verhindert oder am Gegenstand der Beratung beteiligt, so übernimmt den Vorsitz die / der 2. Vereinsvorsitzende.
11.8. Ist auch diese / dieser verhindert, oder am Gegenstand der Beratung beteiligt, so wählt die Mitgliederversammlung für diesen Punkt der Tagesordnung eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
11.9. Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist von der Schriftführerin / vom Schriftführer, bei deren Verhinderung von einer / einem, von der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden zu bestimmenden Mitglied der Vereinsleitung, eine Niederschrift zu fertigen und von den genannten Personen zu unterzeichnen.
12.0. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind,
12.1. Genehmigung des alljährlich zu erstattenden Tätigkeits- und Kassenberichtes
12.2. Entlastung des Vorstandes und der Vereinskassiererin / des Vereinskassiers
12.3. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und des Arbeitsplanes
12.4. Festsetzung der Höhe des Vereinsbeitrages
12.5. Festsetzung und Abänderung der Satzung
12.6. Wahl der Vereinsleitung ( § 13 )
12.7. Wahl der Rechnungsprüferinnen / Rechnungsprüfer
12.8. Ernennung von Ehrenmitgliedern
12.9. Beschlussfassung über die von Mitgliedern gestellten Anträge
12.10. Verbescheidung von Beschwerden über die Vereinsleitung
12.11. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
13.0. Die Vereinsleitung besteht aus,
13.1. der 1. Vorsitzenden / dem 1. Vorsitzenden
13.2. der 2. Vorsitzenden / dem 2. Vorsitzenden
13.3. der Schriftführerin / dem Schriftführer
13.4. der Kassiererin / dem Kassier
13.5. sowie einigen Vereinsmitgliedern, welche ebenfalls auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
13.6. Es sollen, wenn möglich alle Außen-Orte und die Kinder-/Jugendgruppe vertreten sein.
13.7. Wiederwahl ist zulässig.
13.8. Die Ämter der Schriftführung und der Kassenverwaltung können auch von einer Person geführt werden.
13.9. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Bestellung der Vereinsleitung oder einzelner Mitglieder widerrufen, ebenso die Aufgabenverteilung innerhalb der Vereinsleitung.
13.10. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn ein Mitglied der Vereinsleitung sich eine grobe Pflichtverletzung hat zuschulden kommen lassen oder sich zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte als ungeeignet erwiesen hat.
13.11. Die Vereinsleitung bleibt so lange im Amt, bis eine neue Vereinsleitung gewählt ist.
14.0. Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
14.1. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden.
14.2. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
15.0. Die Vereinsleitung ist zuständig zur,
15.1. Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zugewiesen sind.
15.2. Erstellung des Tätigkeitsberichtes
15.3. Vorprüfung des Kassenberichtes
15.4. Aufstellung des Haushalts- und Arbeitsplanes für das kommende Jahr
15.5. Vorschlag über die Höhe des Vereinsbeitrages
15.6. Vorbehandlung aller bei der Mitgliederversammlung zu klärenden Fragen.
16.0. Der Vorstand besteht aus,
16.1. der / dem 1. Vereinsvorsitzenden und der / dem 2. Vereinsvorsitzenden.
16.2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in geheimer, schriftlicher Abstimmung aus ihrer Mitte auf vier Jahre gewählt ( § 13 )
16.3. Die Bestellung der Vorstandsmitglieder kann jederzeit durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden.
16.4. Die Vorstandsmitglieder verwalten ihr Amt grundsätzlich unentgeltlich.
16.5. In besonderen Fällen kann ihnen im Verhältnis ihrer Mühewaltung eine von der Vereinsleitung zu bestimmende Vergütung und der Ersatz barer Auslagen gewährt werden.
16.6. Die / der 1. Vereinsvorsitzende und die / der 2. Vereinsvorsitzende vertreten, jeweils allein, den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
16.7. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
16.8. Im Innenverhältnis gilt, dass die / der 2. Vereinsvorsitzende sein Vertretungsrecht erst wahrnimmt, wenn die / der 1. Vereinsvorsitzende verhindert ist.
16.9. Die / der 1. Vereinsvorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein, bestimmt den Termin, sowie den Tagungsort.
17.0. Vereinsintern gilt,
17.1. dass die / der 1. und die / der 2. Vereinsvorsitzende den Verein in Angelegenheiten, in jedem Ansatz, bis zu € 250,-- vertreten,
17.2. darüber hinaus nur mit Zustimmung der Vereinsleitung
17.3. Sie erteilen Zahlungsanweisungen.
17.4. Die / der 1. Vereinsvorsitzende beruft die Sitzungen der Vereinsleitung und die der Mitgliederversammlung ein und leitet sie.
17.5. Sie / er führt die laufenden Geschäfte nach der Satzung, nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und der Vereinsleitung.
17.6. Ebenso sind die vom Kreis-, Bezirks- und Landesverband ergangenen Anweisungen zu befolgen.
18.0. Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Mittel werden beschafft durch,
18.1. Mitgliederbeiträge
18.2. Spenden und sonstige Zuwendungen
18.3. Einnahmen und Unternehmungen des Vereins
19.0. Der Jahresmitgliedsbeitrag besteht aus dem von der Mitgliederversammlung festgesetzten Vereinsbeitrag,
19.1. Er beträgt für die Einzelmitgliedschaft ab 01.01.2004: 10,-- €
19.3. Chronologie: (z.Zt. gültiger Beitrag so beschlossen ab 01.01.2004 = 10,-- €)
19.3.1. (so beschlossen ab März 1998 15,-- DM ; am 01.01.2002 Umstellung auf € 1,- € = 1,95583 DM = ca. 1,- € = 2,- DM = gerundeter Beitrag von 7,50 €)
19.4. Der Beitrag für Kinder und Jugendliche beträgt bis zu deren vollendeten 15. Lebensjahr 3,50 €.
19.4.1 ( so beschlossen am 12.03.2009 )
19.5. Gültig ab 01.01.2011: Der Partnerbeitrag beträgt 15,-- €. Er schließt 2 Erwachsene aus einem Haushalt ein. (so beschlossen am 12.03.2010)
19.6. Gültig ab 01.01.2011: Der Familienbeitrag beträgt 20,-- €. Er schließt alle Mitglieder einer Familie ein (max. 2 Erwachsene; Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr). (so beschlossen am 12.03.2010)
19.7. Gültig ab 01.01.2011: Der Beitrag für Jugendliche, ab 16 Jahren bis zum 18. Lebensjahr und für Schüler und Studenten, beträgt 5,-- €. (so beschlossen am 12.03.2010)
19.8. Beitrag Stand 01.01.2010: Beitrag für Landesverband = 2,81 € (incl. Anteil Bez.Vb. = 0,26 €, Anteil KreisVb. = 0,87 €)
19.9. Für jedes Mitglied ist ein eigener, persönlicher Aufnahmeantrag auszufüllen.
19.10. Freiwillige Beitragsleistungen zu Gunsten des Vereins sind möglich.
19.11. Gültig ab 01.01.2011: Alle Vereinsmitglieder sind dem Landesverband zur Sicherstellung ihrer Mitgliedschaft schriftlich zu melden.
19.12 Hinweis für die Mitglieder aus § 4
Der Austritt muss schriftlich erklärt werden und ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist möglich.
20.0. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
21.0. Die Kassiererin / der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins.
21.1. Sie / er darf keine Zahlung leisten ohne Anweisung der / des Vereinsvorsitzenden.
21.2. Sie / er hat insbesondere,
21.3. sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins nach den Anweisungen des Vereinsvorsitzenden zu tätigen und zu verbuchen
21.4. die Jahresrechnung nach Jahresabschluss so zeitig zu fertigen, dass sie der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann
21.5. ein Verzeichnis über das Vermögen des Vereins anzulegen und stets auf dem laufenden zu halten
21.6. die Mitgliederbeiträge rechtzeitig einzuziehen
21.7. die fälligen Verbandsbeiträge rechtzeitig nach den bestehenden Anweisungen abzuliefern
22.0. Die Schriftführerin / der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Vereinsarbeiten nach den Weisungen der / des Vereinsvorsitzenden
22.1. Über alle Versammlungen des Vereins und alle Sitzungen der Vereinsleitung und des Vorstandes hat sie / er eine fortlaufende Niederschrift zu fertigen.
22.2. Alle Niederschriften sind von der / dem Vereinsvorsitzenden und von der Schriftführerin / dem Schriftführer zu unterzeichnen.
22.3. Die Schriftführerin / der Schriftführer fertigt am Jahresschluss im Benehmen mit der / dem Vereinsvorsitzenden den Tätigkeitsbericht zur Vorlage bei der ordentlichen Mitgliederversammlung an.
23.0. Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins, welche nicht von der Vereinsleitung ausgehen,
23.1. bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder
23.2. und müssen mindestens vier Wochen vor der beschließenden Mitgliederversammlung
23.3. beim Vorstand schriftlich eingereicht werden
23.4. Zur Satzungsänderung und Auflösung des Vereins, müssen mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder anwesend sein.
23.5. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen,
23.6. diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
23.7. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
23.8. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen an die Gemeinde Weidenbach
23.9. die es als Körperschaft des öffentlichen Rechts unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Landespflege zu verwenden hat.
24.0. Diese Satzung tritt am Tag nach der rechtsgültigen Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Beschluss für den 1.1.2011 gefasst.
25.0. Datenschutzbestimmungen - Zustimmungserklärung des Aufnahmeformulars
Ich willige ein, dass der oben genannte Verein als verantwortliche Stelle, die in der Beitrittserklärung erhobenen personenbezogenen Daten wie Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Funktion im Verein und Bankverbindung ausschließlich zum Zwecke der Mitgliederverwaltung, des Beitragseinzuges und der Übermittlung von Vereinsinformationen durch den Verein verarbeitet und genutzt werden. Eine Übermittlung von Daten an den Kreis-, Bezirks- und/oder Landesverband findet nur im Rahmen der in der Satzung festgelegten Zwecke statt. Diese Datenübermittlungen sind notwendig zum Zwecke der Organisation. Eine Datenübermittlung an Dritte außerhalb des Kreis-, Bezirks- und/oder Landesverbandes findet nicht statt. Eine Datennutzung für Werbezwecke findet ebenfalls nicht statt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden die personenbezogenen Daten gelöscht, soweit sie nicht entsprechend der gesetzlichen Vorgaben aufbewahrt werden müssen. Jedes Mitglied hat im Rahmen der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes/Datenschutzgrundverordnung das Recht auf Auskunft über die personenbezogenen Daten, die zu seiner Person bei der verantwortlichen Stelle gespeichert sind. Außerdem hat das Mitglied, im Falle von fehlerhaften Daten, ein Korrekturrecht.
..........................
Ort, Datum
....................................................
Unterschrift des Mitglieds / gesetzlichen Vertreters
25.1. Zustimmungserklärung zur Veröffentlichung von Fotos und Filmaufnahmen:
Ich willige ein, dass im Rahmen von Veranstaltungen angefertigte Foto- und Filmaufnahmen für Veröffentlichungen, Berichte, in Printmedien, Neuen Medien und auf der Internetseite des Vereines und seinen übergeordneten Verbänden unentgeltlich verwendet werden dürfen. Eine Verwendung der Aufnahmen für andere als die beschriebenen Zwecke oder ein Inverkehrbringen durch Überlassung der Aufnahmen an Dritte außer den Kreis-, Bezirks- und/oder Landesverband ist unzulässig. Diese Einwilligung ist freiwillig, wird sie nicht erteilt, entstehen keine Nachteile. Sie kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft schriftlich widerrufen werden.
Weidenbach, den 01. 01.2011
Erich Kraus, 1. Vorsitzender
Gerda Reinthaler, 2. Vorsitzende
Peter Kraus, Kassier
Ernst Weydinger, Schriftführer
Anlage zu dieser Satzung ist ein Verzeichnis, der am 29.10.2021 nach § 13 jeweils gewählten Mitglieder, der Vereinsleitung.
Vorsitzende