Hier geht's zur neuen Satzung die am 13.11.2026 zur Abstimmung in der Mitgliederversammlung gestellt wird.

Satzung

§ 1 NAME UND SITZ DES VEREINS

1.0. Der Name des Vereins ist:
Obst- und Gartenbauverein Weidenbach und Umgebung
1.1. Der Obst- und Gartenbauverein Weidenbach und Umgebung erstreckt seine Tätigkeit auf o. g . Gebiet.
1.2. Der Sitz des Vereins ist Weidenbach / Mittelfranken.

§ 2 ZWECK DES VEREINS

2.0. Der Verein ist selbstlos tätig.
2.1. Der Verein bezweckt im Rahmen des Obst- und Gartenbaues, die Förderung der Landespflege und des Umweltschutzes zur Erhaltung einer schönen Kulturlandschaft und der menschlichen Gesundheit.
2.2. Der Verein fördert insbesondere die Ortsverschönerung und dient damit der Verschönerung der Heimat, der Heimatpflege und somit der gesamten Landeskultur.
2.3. Der Verein arbeitet gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremdsind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
2.6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.7. Die Förderung des Erwerbsobstbaues ist nicht Aufgabe des Vereins.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

3.0. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
3.1. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer unbedingten Erklärung des Beitritts, der Beitretenden / des Beitretenden, bzw. dessen Erziehungsberechtigtem.
3.2. Außerdem bedarf es eines Aufnahmebeschlusses des Vorstandes.
3.2.1. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab,so kann die Abgewiesene / der Abgewiesene Berufung an die Vereinsleitung ergreifen, welche endgültig entscheidet.
3.3. Personen, welche sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag der Vereinsleitung von der Mitgliedsversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 Ausscheiden aus dem Verein

4.0. Die Mitgliedschaft endet,
4.1. durch Ableben.
4.2. durch Austritt.
4.3. Der Austritt muss schriftlich erklärt werden und ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist möglich.
4.4. Der Jahresbeitrag für das laufende Jahr ist daher voll zu entrichten.
4.5. Der / die Austretende verliert jeden Anspruch gegen den Verein und sein Vermögen.
5.6. durch Ausschluss.

§ 5 Ausschluss

5.0. Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden,
5.1. wegen einer unehrenhaften Handlung.
5.2. wegen Rückständen von Beiträgen, welche trotz zweifacher Mahnung nicht entrichtet wurden.
5.3. Die Ausschließung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes zum Ende des Geschäftsjahres durch Streichung aus der Mitgliederliste.
5.4. Vor der Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied, innerhalb von 14 Tagen, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
5.5. Der Ausschließungsbeschluss hat die Tatsachen, auf denen die Ausschließung beruht, sowie den gesetzlichen oder satzungsgemäßen Ausschließungsgrund anzugeben.
5.6. Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied, vom Vorstand, unverzüglich mittels eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
5.7. Vom Zeitpunkt der Absendung desselben kann das Mitglied nicht mehr an der Mitgliederversammlung teilnehmen, es sei denn, dass die / der Ausgeschlossene Berufung gegen den Ausschluss eingelegt hat.
5.8. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Vorstandsbeschluss innerhalb von vier Wochen seit Zustellung des Briefes durch Berufung an die Vereinsleitung anfechten, welche, vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges, endgültig entscheidet.
5.9. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber voll zu erfüllen.

§ 6 Rechte der Mitglieder

6.0. Die Mitglieder haben das Recht,
6.1. die Vertretung ihrer Interessen im Rahmen des Zweckes ihres Vereines zu fordern.
6.2. an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
6.3. beim Verein Anträge zu stellen.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

7.0. Die Mitglieder haben die Verpflichtung,
7.1. die Bestrebungen des Vereins kräftigst zu fördern.
7.2. die Satzung des Vereins zu befolgen.
7.3. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen.
7.4. die festgesetzten Jahresbeiträge zu entrichten.

§ 8 Organe des Vereins

8.0. Die dem Verein obliegenden Aufgaben werden besorgt durch,
8.1. die Mitgliederversammlung
8.2. die Vereinsleitung
8.3. den Vorstand
8.4. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landesverbandes für Gartenbau und Landespflege, gleichzeitig auch des örtlich zuständigen Bezirks- und Kreisverbandes.

§ 9 Mitgliederversammlung

9.0. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich tunlichst in der Zeit von Januar bis März statt.
9.1. Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand jederzeit berechtigt.
9.2. Er ist hierzu verpflichtet, wenn die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes schriftlich beantragt wird.

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

10.0. Die Einberufung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand hat zu erfolgen entweder durch,
10.1. schriftliche Einladung – an Mitglieder außerhalb des Verbreitungsgebietes des amtlichen Mitteilungsblattes der VG Triesdorf – oder/und
10.2. Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft oder/und
10.3. Aushang im Vereins-Schaukasten oder/und
10.4. Bekanntmachung in der Lokalpresse oder/und
10.5. Die Einberufung muss mindestens acht Tage vorher, unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände, erfolgen.
10.6. Über Gegenstände, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederversammlung keinen endgültigen Beschluss fassen.

§ 11 Durchführung der Mitgliederversammlung

11.0. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig.
11.1. Sie fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit in der Satzung festgelegt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
11.2. Beschlüsse über Abänderung der Satzung und Auflösung des Vereins siehe§ 23.
11.3. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
11.4. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlung.
11.5. Das Stimmrecht muss durch das Mitglied persönlich ausgeübt werden, bzw. durch dessen Erziehungsberechtigten.
11.6. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die / der 1. Vereinsvorsitzende.
11.7. Ist die / der 1. Vereinsvorsitzende verhindert oder am Gegenstand der Beratung beteiligt, so übernimmt den Vorsitz die / der 2. Vereinsvorsitzende.
11.8. Ist auch diese / dieser verhindert, oder am Gegenstand der Beratung beteiligt, so wählt die Mitgliederversammlung für diesen Punkt der Tagesordnung eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
11.9. Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist von der Schriftführerin / vom Schriftführer, bei deren Verhinderung von einer / einem, von der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden zu bestimmenden Mitglied der Vereinsleitung, eine Niederschrift zu fertigen und von den genannten Personen zu unterzeichnen.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

12.0. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind,
12.1. Genehmigung des alljährlich zu erstattenden Tätigkeits- und Kassenberichtes
12.2. Entlastung des Vorstandes und der Vereinskassiererin / des Vereinskassiers
12.3. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und des Arbeitsplanes
12.4. Festsetzung der Höhe des Vereinsbeitrages
12.5. Festsetzung und Abänderung der Satzung
12.6. Wahl der Vereinsleitung ( § 13 )
12.7. Wahl der Rechnungsprüferinnen / Rechnungsprüfer
12.8. Ernennung von Ehrenmitgliedern
12.9. Beschlussfassung über die von Mitgliedern gestellten Anträge
12.10. Verbescheidung von Beschwerden über die Vereinsleitung
12.11. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

§ 13 Die Vereinsleitung

13.0. Die Vereinsleitung besteht aus,
13.1. der 1. Vorsitzenden / dem 1. Vorsitzenden
13.2. der 2. Vorsitzenden / dem 2. Vorsitzenden
13.3. der Schriftführerin / dem Schriftführer
13.4. der Kassiererin / dem Kassier
13.5. sowie einigen Vereinsmitgliedern, welche ebenfalls auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
13.6. Es sollen, wenn möglich alle Außen-Orte und die Kinder-/Jugendgruppe vertreten sein.
13.7. Wiederwahl ist zulässig.
13.8. Die Ämter der Schriftführung und der Kassenverwaltung können auch von einer Person geführt werden.
13.9. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Bestellung der Vereinsleitung oder einzelner Mitglieder widerrufen, ebenso die Aufgabenverteilung innerhalb der Vereinsleitung.
13.10. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn ein Mitglied der Vereinsleitung sich eine grobe Pflichtverletzung hat zuschulden kommen lassen oder sich zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte als ungeeignet erwiesen hat.
13.11. Die Vereinsleitung bleibt so lange im Amt, bis eine neue Vereinsleitung gewählt ist.

§ 14 Beschlussfassung in der Vereinsleitung

14.0. Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
14.1. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden.
14.2. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

§ 15 Aufgaben der Vereinsleitung

15.0. Die Vereinsleitung ist zuständig zur,
15.1. Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zugewiesen sind.
15.2. Erstellung des Tätigkeitsberichtes
15.3. Vorprüfung des Kassenberichtes
15.4. Aufstellung des Haushalts- und Arbeitsplanes für das kommende Jahr
15.5. Vorschlag über die Höhe des Vereinsbeitrages
15.6. Vorbehandlung aller bei der Mitgliederversammlung zu klärenden Fragen.

§ 16 Vorstand

16.0. Der Vorstand besteht aus,
16.1. der / dem 1. Vereinsvorsitzenden und der / dem 2. Vereinsvorsitzenden.
16.2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in geheimer, schriftlicher Abstimmung aus ihrer Mitte auf vier Jahre gewählt ( § 13 )
16.3. Die Bestellung der Vorstandsmitglieder kann jederzeit durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden.
16.4. Die Vorstandsmitglieder verwalten ihr Amt grundsätzlich unentgeltlich.
16.5. In besonderen Fällen kann ihnen im Verhältnis ihrer Mühewaltung eine von der Vereinsleitung zu bestimmende Vergütung und der Ersatz barer Auslagen gewährt werden.
16.6. Die / der 1. Vereinsvorsitzende und die / der 2. Vereinsvorsitzende vertreten, jeweils allein, den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
16.7. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
16.8. Im Innenverhältnis gilt, dass die / der 2. Vereinsvorsitzende sein Vertretungsrecht erst wahrnimmt, wenn die / der 1. Vereinsvorsitzende verhindert ist.
16.9. Die / der 1. Vereinsvorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein, bestimmt den Termin, sowie den Tagungsort.

§ 17 Aufgaben des Vorstandes

17.0. Vereinsintern gilt,
17.1. dass die / der 1. und die / der 2. Vereinsvorsitzende den Verein in Angelegenheiten, in jedem Ansatz, bis zu € 250,-- vertreten,
17.2. darüber hinaus nur mit Zustimmung der Vereinsleitung
17.3. Sie erteilen Zahlungsanweisungen.
17.4. Die / der 1. Vereinsvorsitzende beruft die Sitzungen der Vereinsleitung und die der Mitgliederversammlung ein und leitet sie.
17.5. Sie / er führt die laufenden Geschäfte nach der Satzung, nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und der Vereinsleitung.
17.6. Ebenso sind die vom Kreis-, Bezirks- und Landesverband ergangenen Anweisungen zu befolgen.

§ 18 Betriebsmittel

18.0. Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Mittel werden beschafft durch,
18.1. Mitgliederbeiträge
18.2. Spenden und sonstige Zuwendungen
18.3. Einnahmen und Unternehmungen des Vereins

§ 19 Jahresmitgliedsbeitrag

19.0. Der Jahresmitgliedsbeitrag besteht aus dem von der Mitgliederversammlung festgesetzten Vereinsbeitrag,
19.1. Er beträgt für die Einzelmitgliedschaft ab 01.01.2004: 10,-- €
19.3. Chronologie: (z.Zt. gültiger Beitrag so beschlossen ab 01.01.2004 = 10,-- €)
19.3.1. (so beschlossen ab März 1998 15,-- DM ; am 01.01.2002 Umstellung auf € 1,- € = 1,95583 DM = ca. 1,- € = 2,- DM = gerundeter Beitrag von 7,50 €)
19.4. Der Beitrag für Kinder und Jugendliche beträgt bis zu deren vollendeten 15. Lebensjahr 3,50 €.
19.4.1 ( so beschlossen am 12.03.2009 )
19.5. Gültig ab 01.01.2011: Der Partnerbeitrag beträgt 15,-- €. Er schließt 2 Erwachsene aus einem Haushalt ein. (so beschlossen am 12.03.2010)
19.6. Gültig ab 01.01.2011: Der Familienbeitrag beträgt 20,-- €. Er schließt alle Mitglieder einer Familie ein (max. 2 Erwachsene; Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr). (so beschlossen am 12.03.2010)
19.7. Gültig ab 01.01.2011: Der Beitrag für Jugendliche, ab 16 Jahren bis zum 18. Lebensjahr und für Schüler und Studenten, beträgt 5,-- €. (so beschlossen am 12.03.2010)
19.8. Beitrag Stand 01.01.2010: Beitrag für Landesverband = 2,81 € (incl. Anteil Bez.Vb. = 0,26 €, Anteil KreisVb. = 0,87 €)
19.9. Für jedes Mitglied ist ein eigener, persönlicher Aufnahmeantrag auszufüllen.
19.10. Freiwillige Beitragsleistungen zu Gunsten des Vereins sind möglich.
19.11. Gültig ab 01.01.2011: Alle Vereinsmitglieder sind dem Landesverband zur Sicherstellung ihrer Mitgliedschaft schriftlich zu melden.
19.12 Hinweis für die Mitglieder aus § 4
Der Austritt muss schriftlich erklärt werden und ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist möglich.

§ 20 Geschäftsjahr

20.0. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 21 Aufgaben der Kassenverwaltung

21.0. Die Kassiererin / der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins.
21.1. Sie / er darf keine Zahlung leisten ohne Anweisung der / des Vereinsvorsitzenden.
21.2. Sie / er hat insbesondere,
21.3. sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins nach den Anweisungen des Vereinsvorsitzenden zu tätigen und zu verbuchen
21.4. die Jahresrechnung nach Jahresabschluss so zeitig zu fertigen, dass sie der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann
21.5. ein Verzeichnis über das Vermögen des Vereins anzulegen und stets auf dem laufenden zu halten
21.6. die Mitgliederbeiträge rechtzeitig einzuziehen
21.7. die fälligen Verbandsbeiträge rechtzeitig nach den bestehenden Anweisungen abzuliefern

§ 22 Aufgaben der Schriftführung

22.0. Die Schriftführerin / der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Vereinsarbeiten nach den Weisungen der / des Vereinsvorsitzenden
22.1. Über alle Versammlungen des Vereins und alle Sitzungen der Vereinsleitung und des Vorstandes hat sie / er eine fortlaufende Niederschrift zu fertigen.
22.2. Alle Niederschriften sind von der / dem Vereinsvorsitzenden und von der Schriftführerin / dem Schriftführer zu unterzeichnen.
22.3. Die Schriftführerin / der Schriftführer fertigt am Jahresschluss im Benehmen mit der / dem Vereinsvorsitzenden den Tätigkeitsbericht zur Vorlage bei der ordentlichen Mitgliederversammlung an.

§ 23 Satzungsänderung – Auflösung des Vereins

23.0. Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins, welche nicht von der Vereinsleitung ausgehen,
23.1. bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder
23.2. und müssen mindestens vier Wochen vor der beschließenden Mitgliederversammlung
23.3. beim Vorstand schriftlich eingereicht werden
23.4. Zur Satzungsänderung und Auflösung des Vereins, müssen mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder anwesend sein.
23.5. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen,
23.6. diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
23.7. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
23.8. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen an die Gemeinde Weidenbach
23.9. die es als Körperschaft des öffentlichen Rechts unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Landespflege zu verwenden hat.

§ 24 Inkrafttreten der Satzung

24.0. Diese Satzung tritt am Tag nach der rechtsgültigen Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Beschluss für den 1.1.2011 gefasst.


§ 25 Anhang zum Datenschutz

25.0. Datenschutzbestimmungen - Zustimmungserklärung des Aufnahmeformulars
Ich willige ein, dass der oben genannte Verein als verantwortliche Stelle, die in der Beitrittserklärung erhobenen personenbezogenen Daten wie Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Funktion im Verein und Bankverbindung ausschließlich zum Zwecke der Mitgliederverwaltung, des Beitragseinzuges und der Übermittlung von Vereinsinformationen durch den Verein verarbeitet und genutzt werden. Eine Übermittlung von Daten an den Kreis-, Bezirks- und/oder Landesverband findet nur im Rahmen der in der Satzung festgelegten Zwecke statt. Diese Datenübermittlungen sind notwendig zum Zwecke der Organisation. Eine Datenübermittlung an Dritte außerhalb des Kreis-, Bezirks- und/oder Landesverbandes findet nicht statt. Eine Datennutzung für Werbezwecke findet ebenfalls nicht statt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden die personenbezogenen Daten gelöscht, soweit sie nicht entsprechend der gesetzlichen Vorgaben aufbewahrt werden müssen. Jedes Mitglied hat im Rahmen der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes/Datenschutzgrundverordnung das Recht auf Auskunft über die personenbezogenen Daten, die zu seiner Person bei der verantwortlichen Stelle gespeichert sind. Außerdem hat das Mitglied, im Falle von fehlerhaften Daten, ein Korrekturrecht.
..........................
Ort, Datum
....................................................
Unterschrift des Mitglieds / gesetzlichen Vertreters
25.1. Zustimmungserklärung zur Veröffentlichung von Fotos und Filmaufnahmen:
Ich willige ein, dass im Rahmen von Veranstaltungen angefertigte Foto- und Filmaufnahmen für Veröffentlichungen, Berichte, in Printmedien, Neuen Medien und auf der Internetseite des Vereines und seinen übergeordneten Verbänden unentgeltlich verwendet werden dürfen. Eine Verwendung der Aufnahmen für andere als die beschriebenen Zwecke oder ein Inverkehrbringen durch Überlassung der Aufnahmen an Dritte außer den Kreis-, Bezirks- und/oder Landesverband ist unzulässig. Diese Einwilligung ist freiwillig, wird sie nicht erteilt, entstehen keine Nachteile. Sie kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft schriftlich widerrufen werden.

Weidenbach, den 01. 01.2011

Erich Kraus, 1. Vorsitzender
Gerda Reinthaler, 2. Vorsitzende

Peter Kraus, Kassier
Ernst Weydinger, Schriftführer


Anlage zu dieser Satzung ist ein Verzeichnis, der am 29.10.2021 nach § 13 jeweils gewählten Mitglieder, der Vereinsleitung.


gez. Carina Roß

Vorsitzende

Satzung (Zur Abstimmung in der Mitgliederversammlung am 13.11.2026)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Obst- und Gartenbauverein Weidenbach und Umgebung.
(2) Der Sitz des Vereins ist Weidenbach.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist
1. die Förderung des Obst- und Gartenbaues, der Landespflege und des Umweltschutzes zur Erhaltung einer schönen Kulturlandschaft und der menschlichen Gesundheit.
2. die Förderung der Ortsverschönerung und der Verschönerung der Heimat, der Heimatpflege und somit der gesamten Landeskultur.
3. die Förderung der Bildung auf den zuvor genannten Gebieten.
4. die Einhaltung der Jugendschutzordnung (siehe Anhang in §18).
(3) Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch
1. Fachveranstaltungen, Lehrgänge, Lehrfahrten, Vorträge und Kurse, Wettbewerbe, Aktionen, Pflanz- und Pflegemaßnahmen in Dorf und Landschaft, Patenschaften, Gartenbewirtschaftung, Naturerziehung und weitere Maßnahmen.
2. Öffentlichkeitsarbeit auf den Gebieten der Vereinszwecke.
3. Heranführung von Kindern und Jugendlichen sowie Familien an die Vereinszwecke.
4. die Vertretung des Freizeitgartenbaus auf Ortsebene.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Förderung des Erwerbsobstbaues und Erwerbsgartenbaues ist nicht Aufgabe des Vereins.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Als Fördermitglieder aufgenommen werden können ferner öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten, Stiftungen sowie andere Vereinigungen, Privatunternehmen und natürliche Personen. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
(3) Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es:
1. einer vom Beitretenden unterzeichneten Beitrittserklärung.
2. eines Aufnahmebeschlusses des Vorstandes.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit Beschlussfassung zur Aufnahme. Der Aufnahmebeschluss sowie eine Ablehnung der Aufnahme ist dem Antragsteller mitzuteilen.
(5) Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Abgewiesene Widerspruch bei der Vereinsleitung einlegen, welche end¬gültig entscheidet.
(6) Personen, welche sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag der Vereinsleitung von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(7) Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Austritt; der Austritt muss unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist schriftlich erklärt werden und ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres möglich; der Austretende verliert jeden Anspruch gegen den Verein und sein Vermögen.
2. bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen, Vereinigungen und Privatunternehmen mit der Auflösung oder einer ähnlichen tatsächlichen Beendigung der Vereinigung oder des Unternehmens.
3. durch Ausschluss (§ 4).

§ 4 Ausschluss

(1) Ein Mitglied kann aus dem Verein wegen Nichterfüllung oder Verletzung von satzungsmäßigen Beschlüssen der Organe des Vereins (§ 6) ausgeschlossen werden. Das Ausschlussverfahren darf erst eingeleitet werden, wenn der Vorstand das Mitglied zur Erfüllung seiner Pflichten vergeblich aufgefordert hat.
Ein Mitglied kann ferner aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Art und Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.
(2) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Hinweis auf den möglichen Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss hat die Tatsachen, auf denen die Aus¬schließung beruht, sowie den Ausschließungsgrund anzuge¬ben. Der Beschluss ist dem ausge¬schlossenen Mitglied gegen Nachweis der Zustellung mitzuteilen.
(3) Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Ausschließungsbeschluss innerhalb einer Frist von vier Wochen gerechnet ab Zugang der Mitteilung des Ausschlusses schriftlich Beru¬fung bei der Vereinsleitung einlegen. Die Vereinsleitung entscheidet endgültig, vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges.
(4) Während des Ausschlussverfahrens ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte des Mitgliedes. Das Ruhen der mitgliedschaftlichen Rechte entbindet nicht von der Verpflichtung zur Entrichtung des Mitgliedsbeitrags.
(5) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, ihren Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber voll nachzukommen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt,
1. an der Mitgliederversammlung teilzunehmen,
2. an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
3. Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen,
4. die vom Verein geschaffenen Einrichtungen zu benützen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet,
1. die Bestrebungen und Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen,
2. die Satzung des Vereins zu befolgen,
3. sich nach den Beschlüssen seiner Organe (§ 6) zu richten,
4. die festgesetzten Jahresbeiträge zu bezahlen.

§ 6 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§ 7), die Vereinsleitung (§ 10) und der Vorstand (§ 11).
(2) Der Verein ist zugleich Mitglied des zuständigen Kreisverbandes, des zuständigen Bezirksverbandes und des Bayerischen Landesverbandes für Gartenbau und Landespflege e. V.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
(2) Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen. Er bestimmt den Ort und den Termin der Mitgliederversammlung, der im ersten und/oder dritten Quartal eines jeden Jahres liegt. Die Einberufung (Ladung) hat in Textform7 über das Mitteilungsblatt und mit einer Frist von mindestens 2 Wochen zu erfolgen. Der Einberufung ist die Tagesordnung beizufügen. Mitglieder sind berechtigt, Anträge zur Tagesordnung mit Begründung in Textform für die nächste ordentliche Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen, vorbehaltlich der Regelungen des § 16 Abs. 1. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme der Anträge auf die Tagesordnung. Über Themen, welche nicht auf der Tagesordnung stehen oder Anträge, welche nicht rechtzeitig vorab gestellt wurden, kann die Mitgliederversammlung keinen Beschluss fassen.
(3) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung jederzeit einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10 % der Vereinsmitglieder dies beantragen. Darüber hinaus hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf Antrag der übergeordneten Verbandsgliederung (Kreisverband) einzuberufen. Die vorgenannten Anträge sind schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe einer solchen außerordentlichen Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten.

§ 8 Durchführung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit in der Satzung festgelegt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit zählt als Ablehnung. Abstimmungen werden grundsätzlich offen durch Handzeichen durchgeführt. Ein Antrag auf Vornahme einer geheimen Abstimmung bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Auszählung nicht mit. Das Stimm¬recht muss durch das Mitglied persönlich ausgeübt werden, bei juristischen Personen durch den gesetzlichen Vertreter.
(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch der 2. Vorsitzende verhindert, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Ist der Versammlungsleiter vom Gegenstand der Beratung betroffen, so übernimmt für diesen Tagesordnungspunkt der 2. Vorsitzende, ersatzweise ein von der Mitgliederversammlung zu bestimmender Leiter die Versammlung.
(3) Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorsitzen¬den zu bestimmendes Mitglied der Vereinsleitung, eine Nieder¬schrift zu fertigen und vom Vorsitzenden und Schriftführer oder durch den vom Vorsitzenden bestimmten Vertreter zu unterzeichnen.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
1. die Wahl und Abberufung der Vereinsleitung.
2. die Beschlussfassung über gestellte Anträge.
3. die Festsetzung des Vereinsbeitrages und – in besonderen Fällen, in denen die regelmäßigen Beiträge nicht ausreichen – die Höhe von Umlagen. Diese darf das 6-fache des Mitgliedsbeitrags nicht übersteigen.
4. die Bestellung von zwei Rechnungsprüfern aus dem Kreise der Mitglieder.
5. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Haushaltsabschlusses des abgelaufenen Geschäftsjahres sowie die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes.
6. die Beschlussfassung über die Genehmigung des Ausgabenplans.
7. die Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
8. die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins.

§ 10 Vereinsleitung

(1) Die Vereinsleitung besteht aus dem Vorstand, dem Kassier, Schriftführer sowie bis zu 10 Beisitzern. Die Mitglieder der Vereinsleitung werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Ämter des Kassiers und des Schriftführers können auch von einer Person geführt werden. Die Vereinsleitung bleibt so lange im Amt, bis eine neue gewählt ist.
(2) Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds der Vereinsleitung können die verbleibenden Mitglieder der Vereinsleitung für den Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied berufen.
(3) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Bestellung der Vereinsleitung oder einzelner Mitglieder widerrufen.
(4) Die Vereinsleitung ist zuständig für die Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversamm¬lung zugewiesen sind. Insbesondere obliegt ihr
1. die Erstellung des Tätigkeitsberichtes.
2. die Vorprüfung des Kassenberichtes.
3. die Aufstellung des Ausgaben- und Arbeitsplanes für das kommende Jahr.
4. der Vorschlag über die Höhe des Vereinsbeitrages.
5. der Vorschlag von Ehrenmitgliedern.
6. die Vorbehandlung aller bei der Mitgliederversammlung zu klärenden Fragen und Anträge.
7. die Verbescheidung von Widersprüchen nach § 3 und Berufungen nach § 4.
(5) Die Vereinsleitung führt die laufenden Geschäfte nach der Satzung, nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, der Vereinsleitung sowie nach den Beschlüssen des Kreis-, Bezirks- und Landesverbandes.
(6) Die Sitzungen der Vereinsleitung werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesen¬den. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(7) Beschlüsse der Vereinsleitung können auch schriftlich, per E-Mail, fernmündlich oder auch mündlich gefasst werden (Umlaufverfahren oder Sternverfahren), wenn kein Mitglied der Vereinsleitung dem widerspricht.

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden des Vereins.
(2) Der Vorstand führt sein Amt grundsätzlich unentgeltlich. Dem Vorstand werden die bei der Vereinsarbeit entstandenen, angemessenen Auslagen ersetzt. Der Vorstand kann darüber hinaus eine pauschale Aufwandsentschädigung seiner Tätigkeit gemäß § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) erhalten. Diese bedarf dem Grunde und der Höhe nach der vorherigen Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitglieder des Vorstands sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vereinsvorsitzende sein Vertretungsrecht erst wahrnimmt, wenn der 1. Vereinsvorsitzende verhindert ist.
(4) Im Innenverhältnis gilt, dass Ausgaben, die den Ausgabenplan um mehr als € 300 überschreiten oder nicht im Ausgabenplan vorgesehen sind und mehr als € 300 betragen, der Zustimmung der Vereinsleitung bedürfen. Zahlungsanweisungen erteilt ausschließlich der Vorstand.

§ 12 Betriebsmittel

Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Mittel werden insbesondere beschafft
1. durch Mitgliederbeiträge.
2. durch Spenden und sonstige Zuwendungen.
3. durch Einnahmen aus Vermögen, Unternehmungen und Ver¬anstaltungen des Vereins.

§ 13 Jahresmitgliedsbeitrag

Der Jahresmitgliedsbeitrag setzt sich zusammen aus dem von der Mitgliederversammlung festgesetzten Vereinsbeitrag und den Beiträgen an die übergeordneten Verbände (§ 6 (2)).

§ 14 Aufgaben des Kassiers

Der Kassier führt die Vereinskasse. Er darf keine Zahlung leisten ohne Anweisung des Vorstands. Er hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. sämtliche Ausgaben des Vereins nach den Anweisungen des Vorstands zu tätigen und sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins sachgemäß zu verbuchen.
2. die Jahresrechnung nach Jahresschluss so zeitig zu fertigen, dass sie der ordentlichen Mitglieder¬versammlung vorgelegt werden kann.
3. ein Verzeichnis über das Vermögen des Vereins anzulegen und es stets auf dem Laufenden zu halten.
4. die Mitgliederbeiträge rechtzeitig einzuziehen.
5. die fälligen Verbandsbeiträge rechtzeitig nach den bestehen¬den Anweisungen abzuliefern.

§ 15 Aufgaben des Schriftführers

(1) Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Arbeiten des Vereins nach den Weisungen des Vorstands. Über alle Versammlungen und alle Sitzungen des Vereins hat er eine Niederschrift zu fertigen. Alle Niederschriften sind vom Vorstand und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(2) Der Schriftführer fertigt am Jahresschluss im Einvernehmen mit dem Vorstand den Tätigkeitsbericht, so dass der Bericht der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgestellt werden kann.

§ 16 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

(1) Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins, welche nicht von der Vereinsleitung ausgehen, müssen von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich beantragt werden.
(2) Zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins ist eine 2/3-Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Weidenbach (§ 1 (3) oder (2), wenn nicht e. V.), die es unmittelbar und aus¬schließlich für Zwecke im Sinne des Vereinszwecks nach §2 zu verwenden hat.

§ 17 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit dem Tag der rechtsgültigen Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

§ 18 Anhang zur Jugendschutzordnung

(1) Grundsatz
Der Verein bekennt sich zu einem respektvollen und gewaltfreien Umgang mit Kindern und Jugendlichen.
(2) Schutzmaßnahmen
• Keine Diskriminierung
• Keine körperliche Gewalt
• Keine psychische Gewalt
• Kein Mobbing
(3) Betreuung
Kinder dürfen nicht allein mit einzelnen Betreuern in abgeschlossenen Räumen verbleiben.
(4) Veranstaltungen
Bei Ausflügen gilt das Vier-Augen-Prinzip.
(5) Fotos
Bilder von Minderjährigen dürfen nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten veröffentlicht werden.
(6) Prävention
Der Vorstand benennt einen Jugendschutzbeauftragten.


..................
Datum
.......................................
Unterschrift(en) der 1. Vorsitzenden

nach oben